Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

⚠️ WICHTIGER HINWEIS – BITTE VOR VERWENDUNG LESEN

Dies ist ein ENTWURF auf Basis allgemeiner österreichischer Rechtslage und unverbindlicher WKO-Mustervorlagen (Stand Juni 2026). Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bitte lassen Sie diesen Entwurf vor der Verwendung von einem Rechtsanwalt oder über die kostenlose Rechtsberatung der WKO für Mitglieder prüfen und an Ihren konkreten Betrieb anpassen. Alle mit [PLATZHALTER: …] gekennzeichneten Stellen müssen Sie noch durch Ihre konkreten Werte ersetzen.


Anbieter / Vertragspartner

Dachkonzept Radinger Inhaber: Daniel Radinger, Spenglermeister Feldstraße 2a/2, 4072 Alkoven, Oberösterreich Rechtsform: Einzelunternehmen

  • Telefon: [PLATZHALTER: Telefonnummer]
  • E-Mail: [PLATZHALTER: E-Mail-Adresse]
  • GISA-Zahl: [PLATZHALTER: GISA-Zahl]
  • UID-Nummer: [PLATZHALTER: UID-Nummer, falls vorhanden – sonst Hinweis „Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG, keine USt-Ausweisung" prüfen]
  • Mitgliedschaft: Wirtschaftskammer Oberösterreich, Landesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler
  • Gewerbeberufsrecht: Gewerbeordnung 1994 (GewO), abrufbar unter www.ris.bka.gv.at
  • Aufsichtsbehörde: Bezirkshauptmannschaft Eferding

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB") gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen Dachkonzept Radinger (im Folgenden „Auftragnehmer") und seinen Auftraggebern (im Folgenden „Kunde") im Bereich Dachsanierung, Reparatur-, Spengler- und Blechdacharbeiten sowie damit verbundener Nebenleistungen.

1.2. Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG). Wo nachfolgend zwischen Verbrauchern und Unternehmern unterschieden wird, ist dies ausdrücklich gekennzeichnet.

1.3. Diese AGB werden Bestandteil des Vertrages, wenn der Kunde bei Vertragsabschluss in zumutbarer Weise auf sie hingewiesen wurde und die Möglichkeit hatte, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

1.4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern, soweit zwingende Verbraucherschutzbestimmungen entgegenstehen.

1.5. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform (z. B. E-Mail); dieses Formerfordernis gilt gegenüber Verbrauchern nicht zu deren Nachteil.


2. Vertragsabschluss, Angebot und Kostenvoranschlag

2.1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, durch beidseitige Unterfertigung des Auftrags oder durch Beginn der Leistungsausführung zustande.

2.2. Die in Angeboten enthaltenen Unterlagen, Pläne, Skizzen, Maße und Abbildungen sind nur annähernd maßgeblich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Sie bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne dessen Zustimmung nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

2.3. Kostenvoranschlag:

  • Verbindlichkeit: Wird ein Kostenvoranschlag erstellt, gilt dieser gemäß § 5 Abs. 2 KSchG bzw. § 1170a ABGB grundsätzlich als verbindlich (Gewähr für die Richtigkeit), sofern nicht ausdrücklich das Gegenteil vereinbart wird. Wird der Kostenvoranschlag ausdrücklich als unverbindlich (ohne Gewähr) gekennzeichnet, so handelt es sich um eine bloße Schätzung; eine erhebliche Überschreitung wird der Auftragnehmer dem Kunden unverzüglich anzeigen.
  • Entgeltlichkeit: Die Erstellung eines Kostenvoranschlags ist unentgeltlich, es sei denn, die Entgeltlichkeit wurde mit dem Kunden vor Erstellung ausdrücklich vereinbart (§ 5 Abs. 1 KSchG). Im Fall der Entgeltlichkeit beträgt das Entgelt [PLATZHALTER: z. B. EUR ___ zzgl. USt / Anfahrt nach Aufwand]; wird in der Folge ein Auftrag erteilt, wird dieses Entgelt auf den Werklohn angerechnet.

2.4. Mehrarbeiten / Zusatzleistungen: Erweist sich während der Ausführung – insbesondere bei Dachsanierungen – eine Überschreitung des Kostenvoranschlags als unvermeidlich (z. B. wegen verdeckter Schäden an Tragwerk, Schalung oder Unterkonstruktion), wird der Auftragnehmer dies dem Kunden unverzüglich anzeigen. Der Kunde kann diesfalls vom Vertrag zurücktreten und hat die bisher erbrachten, nicht in den Pauschalpreis fallenden Leistungen angemessen zu vergüten.


3. Leistungsumfang, Mitwirkungspflichten, Zugang zur Baustelle

3.1. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung bzw. dem vom Kunden angenommenen Angebot. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet.

3.2. Mitwirkungspflichten des Kunden. Der Kunde stellt sicher, dass:

a) die Baustelle rechtzeitig und ungehindert zugänglich ist und ein freier, gefahrloser Zugang zum Dach (z. B. für Gerüst, Hebebühne, Kran, Materialanlieferung) gewährleistet ist; b) erforderliche behördliche Bewilligungen, Genehmigungen Dritter (z. B. Nachbarn, Miteigentümer, Bauträger) sowie Freigaben rechtzeitig vorliegen; c) Anschlüsse für Strom und Wasser in zumutbarer Entfernung kostenlos zur Verfügung stehen, sofern nicht anders vereinbart; d) bekannte verdeckte Leitungen, Solaranlagen, Antennen, Asbest- oder Gefahrstoffe sowie statische Besonderheiten dem Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn bekanntgegeben werden; e) im Arbeitsbereich befindliche bewegliche Gegenstände sowie empfindliche Bauteile rechtzeitig entfernt bzw. geschützt werden.

3.3. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Termine angemessen. Daraus entstehende Mehraufwendungen (z. B. Wartezeiten, vergebliche Anfahrten, Stillstandskosten) sind vom Kunden zu ersetzen, soweit er das Hindernis zu vertreten hat.

3.4. Witterungsbedingte oder sicherheitstechnische Unterbrechungen der Arbeiten am Dach (siehe Punkt 5) gelten nicht als Verzug des Auftragnehmers.


4. Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug

4.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise in Euro. Gegenüber Verbrauchern werden Preise inklusive Umsatzsteuer angegeben; gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Material, Anfahrt und Entsorgung werden nach Vereinbarung gesondert oder pauschal verrechnet.

4.2. Erfolgt die Abrechnung nach Aufwand (Regie), werden Arbeitszeit, Material und Nebenleistungen zu den vereinbarten bzw. den ortsüblichen und angemessenen Sätzen verrechnet. Der Stundensatz beträgt [PLATZHALTER: Stundensatz/Regiesatz, z. B. EUR ___ zzgl. USt].

4.3. Teil- und Abschlagszahlungen. Bei größeren Aufträgen (insbesondere Dachsanierungen) ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen nach Baufortschritt bzw. nach erbrachter Teilleistung zu verlangen. Soweit nicht abweichend vereinbart, gilt:

  • Anzahlung bei Auftragserteilung: [PLATZHALTER: z. B. ___ %]
  • Abschlagszahlung(en) nach Materiallieferung / Baufortschritt: [PLATZHALTER: z. B. ___ %]
  • Schlussrechnung nach Fertigstellung/Übergabe: Restbetrag

Gegenüber Verbrauchern werden Vorauszahlungen nur in angemessenem, dem jeweiligen Leistungsfortschritt entsprechendem Umfang verlangt.

4.4. Zahlungsfrist. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von [PLATZHALTER: z. B. 14] Tagen ab Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.

4.5. Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen:

  • Gegenüber Verbrauchern (B2C): gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 4 % p. a. (§ 1000 Abs. 1 ABGB).
  • Gegenüber Unternehmern (B2B): gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB) sowie ein Pauschalbetrag von EUR 40 für Betreibungskosten. Gegenüber Verbrauchern wird dieser Pauschalbetrag nicht verrechnet.

4.6. Im Verzugsfall ist der Auftragnehmer berechtigt, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen, angemessenen Mahn- und Inkassokosten zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern werden nur tatsächlich angefallene, notwendige und der Höhe nach angemessene Betreibungskosten in einem dem Außenstand angemessenen Verhältnis verrechnet (§ 1333 Abs. 2 ABGB).

4.7. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers ist dem Unternehmer-Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen gestattet. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Einschränkung nicht im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers oder bei rechtlichem Zusammenhang der Gegenforderung mit der Leistung (§ 6 Abs. 1 Z 8 KSchG).


5. Termine, Lieferzeiten, höhere Gewalt und Witterung

5.1. Vereinbarte Termine und Fertigstellungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt wurden. Andernfalls handelt es sich um voraussichtliche (ungefähre) Termine.

5.2. Witterung. Dach-, Spengler- und Blechdacharbeiten sind in besonderem Maße witterungsabhängig. Bei Umständen, die eine fach- und sicherheitsgerechte Ausführung verhindern oder gefährden – insbesondere Regen, Schnee, Eis, Frost, Sturm/starker Wind, Gewitter, Glätte am Dach oder unzumutbare Hitze – ist der Auftragnehmer berechtigt und im Interesse der Arbeitssicherheit (ArbeitnehmerInnenschutz) verpflichtet, die Arbeiten zu unterbrechen. Die vereinbarten Termine verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.

5.3. Höhere Gewalt. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände (z. B. Naturkatastrophen, behördliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung, Energie- oder Rohstoffmangel, Pandemie, nicht vorhersehbare Lieferengpässe bei Vormaterialien) verlängern die Leistungsfristen entsprechend. Der Auftragnehmer wird den Kunden über Eintritt und voraussichtliche Dauer informieren.

5.4. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, hat ihm der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen. Schadenersatzansprüche wegen Verzugs richten sich nach Punkt 7. Gesetzliche Rücktrittsrechte des Kunden bleiben unberührt.

5.5. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.


6. Gewährleistung und Garantie

6.1. Es gelten die Gewährleistungsbestimmungen des ABGB in der seit dem Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (GRUG, in Kraft seit 1.1.2022) geltenden Fassung sowie – soweit anwendbar – des Verbrauchergewährleistungsgesetzes (VGG).

6.2. Gewährleistungsfristen (gerechnet ab Übergabe/Abnahme der Leistung):

  • Bauwerke und unbewegliche Sachen (z. B. fest mit dem Dach/Gebäude verbundene Arbeiten wie Dacheindeckung, Spenglerarbeiten am Bauwerk): 3 Jahre.
  • Bewegliche Sachen (z. B. gelieferte, nicht fest verbaute Materialien/Bauteile): 2 Jahre.

6.3. Vermutungsfrist (Beweislastumkehr): Tritt ein Mangel innerhalb von 12 Monaten ab Übergabe hervor, wird gegenüber Verbrauchern vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen ist (§ 11 VGG). Nach Ablauf dieser Frist trägt der Kunde die Beweislast für das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt.

6.4. Der Kunde hat zunächst Anspruch auf Verbesserung (Nachbesserung) oder Austausch. Erst wenn beide Abhilfen unmöglich oder für den Auftragnehmer mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sind, sie nicht in angemessener Frist bzw. nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten erfolgen oder verweigert werden, kann der Kunde Preisminderung oder – bei nicht geringfügigem Mangel – Wandlung (Vertragsauflösung) verlangen.

6.5. Gegenüber Unternehmern gilt ergänzend die Rüge-(Untersuchungs- und Mängelanzeige-)pflicht gemäß § 377 UGB: Mängel sind unverzüglich nach Übergabe bzw. Entdeckung schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht keine derartige Rügepflicht.

6.6. Von der Gewährleistung ausgenommen sind insbesondere Mängel, die zurückzuführen sind auf: vom Kunden beigestelltes Material oder von ihm erteilte ausdrückliche Anweisungen (auf deren Bedenklichkeit der Auftragnehmer hingewiesen hat), natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung oder Wartung, eigenmächtige Eingriffe oder Veränderungen durch den Kunden oder Dritte, Schäden durch außergewöhnliche Witterungs- und Umwelteinflüsse nach Übergabe sowie unterlassene zumutbare Wartung (z. B. Reinigung von Dachrinnen/Abläufen). Eine Beschränkung gesetzlicher Verbraucherrechte ist hiermit nicht verbunden.

6.7. Garantie. Eine über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Garantie wird nur übernommen, wenn und soweit sie ausdrücklich schriftlich erklärt wurde. Eventuelle Herstellergarantien auf verarbeitete Produkte (z. B. Dachbahnen, Bleche, Beschichtungen) werden, soweit zulässig, an den Kunden weitergegeben; deren Bedingungen richten sich nach den Garantieerklärungen der jeweiligen Hersteller. Die gesetzliche Gewährleistung bleibt von einer Garantie unberührt.


7. Haftung und Haftungsbeschränkung

7.1. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, sowie uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.2. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer gegenüber Unternehmern nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht und der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und Zinsverlusten ist gegenüber Unternehmern bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

7.3. Gegenüber Verbrauchern wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit nicht in unzulässiger Weise beschränkt; die Haftung für Personenschäden sowie zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben jedenfalls unberührt (§ 6 KSchG). Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung gegenüber Verbrauchern erfolgt nur, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

7.4. Schadenersatzansprüche des Unternehmer-Kunden verjähren in der gesetzlichen Frist, jedenfalls aber – soweit gesetzlich zulässig – binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

7.5. Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Betriebshaftpflichtversicherung versichert: [PLATZHALTER: Versicherer / Versicherungssumme – optionale Angabe].


8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Gelieferte Waren und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus dem Vertrag resultierender Forderungen (einschließlich Nebenforderungen) Eigentum des Auftragnehmers.

8.2. Soweit die Vorbehaltsware durch Verbindung mit dem Bauwerk wesentlicher Bestandteil der Liegenschaft wird und der Eigentumsvorbehalt dadurch erlischt, tritt der Kunde dem Auftragnehmer bereits jetzt sicherungshalber die ihm gegen Dritte zustehenden Forderungen bzw. Ansprüche in Höhe des offenen Rechnungsbetrages ab; der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.

8.3. Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer über Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware (z. B. Pfändung) unverzüglich zu informieren.


9. Rücktrittsrecht für Verbraucher (Fern- und Auswärtsgeschäfte – FAGG)

Dieser Abschnitt gilt nur für Verbraucher. Er ist besonders relevant, weil Verträge bei Dacharbeiten häufig außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers – etwa beim Kunden zu Hause oder vor Ort am Objekt – oder im Fernabsatz (Telefon, E-Mail, Web) abgeschlossen werden.

9.1. Widerrufsrecht

Schließt ein Verbraucher den Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers (z. B. in seiner Wohnung, am Bauobjekt) oder im Fernabsatz ab, so hat er das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten (§§ 11 ff. FAGG).

Die Frist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses (bei Dienst-/Werkleistungen). Sie ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

9.2. Ausübung des Widerrufs

Um das Rücktrittsrecht auszuüben, muss der Verbraucher den Auftragnehmer

Dachkonzept Radinger, Daniel Radinger, Feldstraße 2a/2, 4072 Alkoven E-Mail: [PLATZHALTER: E-Mail-Adresse] · Telefon: [PLATZHALTER: Telefonnummer]

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. Brief, E-Mail) über den Entschluss informieren. Der Verbraucher kann dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular (siehe Anhang) verwenden, was jedoch nicht vorgeschrieben ist.

9.3. Folgen des Widerrufs

Tritt der Verbraucher zurück, erstattet der Auftragnehmer alle erhaltenen Zahlungen unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung, zurück.

9.4. Vorzeitiger Leistungsbeginn auf ausdrücklichen Wunsch

Wünscht der Verbraucher, dass mit der Ausführung der Arbeiten bereits vor Ablauf der 14-tägigen Rücktrittsfrist begonnen wird, so ist Folgendes zu beachten (§§ 10, 16 FAGG):

a) Der Verbraucher muss dies ausdrücklich verlangen – bei Auswärtsgeschäften auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. unterschriebene Erklärung). b) Der Auftragnehmer weist den Verbraucher zugleich darauf hin, dass er bei einem späteren Rücktritt ein anteiliges Entgelt für die bis zum Rücktritt bereits erbrachten Leistungen zu zahlen hat (Wertersatz im Verhältnis zum Gesamtumfang der vereinbarten Leistung). c) Wurde die Leistung auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erbracht, bevor dieser sein Rücktrittsrecht ausgeübt hat, und hat der Verbraucher zur Kenntnis genommen, dass er mit vollständiger Vertragserfüllung sein Rücktrittsrecht verliert, so besteht kein Rücktrittsrecht mehr (§ 18 Abs. 1 Z 1 FAGG).

Praxis-Hinweis für den Inhaber: Fehlt einer dieser Punkte (ausdrückliches Verlangen, Belehrung über das Rücktrittsrecht und seine Folgen, Hinweis auf die anteilige Zahlungspflicht), schuldet der Verbraucher im Rücktrittsfall gar nichts – auch keinen anteiligen Werklohn. Verwenden Sie daher unbedingt eine korrekte schriftliche Rücktrittsbelehrung samt Verlangenserklärung vor Arbeitsbeginn.

9.5. Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

An: Dachkonzept Radinger, Daniel Radinger, Feldstraße 2a/2, 4072 Alkoven, E-Mail: [PLATZHALTER: E-Mail-Adresse]

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung der folgenden Leistung: ……………………………………………………

Bestellt am (*) / erhalten am (*): …………………… Name des/der Verbraucher(s): …………………… Anschrift des/der Verbraucher(s): …………………… Datum, Unterschrift (nur bei Mitteilung auf Papier): ……………………

(*) Unzutreffendes streichen.


10. Datenschutz, anwendbares Recht, Gerichtsstand

10.1. Datenschutz. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich zur Vertragsanbahnung, -abwicklung und -erfüllung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten, im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Datenschutzgesetz (DSG). Einzelheiten zur Datenverarbeitung enthält die gesonderte Datenschutzerklärung, abrufbar unter [PLATZHALTER: Link zur Datenschutzerklärung].

10.2. Anwendbares Recht. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dem Verbraucher nicht der zwingende Schutz der Rechtsordnung jenes Staates entzogen wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

10.3. Gerichtsstand.

  • Gegenüber Unternehmern (B2B): Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag wird das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers ([PLATZHALTER: zuständiges Gericht, z. B. Eferding/Linz]) als Gerichtsstand vereinbart.
  • Gegenüber Verbrauchern (B2C): Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Für Klagen gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, ist gemäß § 14 KSchG ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Sprengel dieser liegt. Ein für den Verbraucher nachteiliger Gerichtsstand wird nicht vereinbart.

10.4. Außergerichtliche Streitbeilegung. Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, sofern nicht gesetzlich zwingend vorgesehen. Die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) finden Verbraucher unter [PLATZHALTER: ggf. Link/Hinweis prüfen – Plattform-Status].


11. Salvatorische Klausel

11.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

11.2. Gegenüber Unternehmern tritt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gegenüber Verbrauchern gilt anstelle einer unwirksamen Klausel stets die gesetzliche Regelung; eine geltungserhaltende Reduktion zu Lasten des Verbrauchers findet nicht statt.


Stand: [PLATZHALTER: Datum der Inkraftsetzung] · Dachkonzept Radinger, 4072 Alkoven